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AGB

der FHS Förder- und Hebesysteme GmbH
- im nachstehenden FHS genannt -


Allgemeine Einkaufsbedingungen der FHS:

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
  1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der FHS gelten für das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer für den Kauf, das Erstellen und die Lieferung aller beweglichen Waren, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen wie Zeichnungen und für Werk- und Dienstleistungen.
  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn die FHS diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch für Bedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Auftragnehmers genannt sind. Die Entgegennahme von Lieferung / Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der FHS gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der FHS abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird.
  3. Das Erstellen von Angeboten für die FHS ist kostenlos und unverbindlich. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot zwei Monate gebunden. Eine Bestellung der FHS bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Änderungen und Ergänzungen des durch die Auftragsbestätigung geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel und Abweichungen von ihr. Bestellungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die FHS behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen eingeht.
  4. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Parteien.


§ 2 Erstellen von Werken
  1. Die konkrete Aufgabenstellung und der Umfang der Arbeiten ist durch die FHS Bestellung und mündliche Erörterung festgelegt. Die Ware ist nach den technischen Angaben und Zeichnungen der FHS sowie nach dem Stand der Technik herzustellen. Der Auftragnehmer hat jedoch die FHS Angaben und Zeichnungen auf Widersprüche und Unrichtigkeiten zu prüfen und diese der FHS zu melden. Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der FHS.
  2. Mit Serienlieferung darf erst begonnen werden, wenn die FHS das Erstmuster schriftlich akzeptiert hat.


§ 3 Einschaltung von Unterlieferanten / Subunternehmern
  1. Der Auftragnehmer ist selbst zur Erbringung der Leistung verpflichtet. Eine Weitergabe der Aufträge an Dritte und eine Einschaltung von Unterlieferanten / Subunternehmern ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der FHS zulässig, welche die FHS nicht ohne wichtigen Grund verweigern wird.
  2. Der Auftragnehmer sichert der FHS zu, die Vorgaben des MiLog einzuhalten und stellt die FHS von Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen nach § 13 MiLog, frei.
  3. Sollten aufgrund der Lieferung / Leistung des Auftragnehmers bestehende Schadensersatzansprüche von Dritten gegenüber der FHS geltend gemacht werden, so stellt der Auftragnehmer die FHS auf erstes Anfordern hin in voller Höhe von derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich zur Übernahme angemessener Anwalts- und Gerichtskosten der FHS.


§ 4 Beistellung betreffende Unterlagen und Informationen - Geheimhaltung
  1. Unterlagen bzw. Fertigungsmittel aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorschriften technischer Art usw., die die FHS dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder die die FHS dem Auftragnehmer bezahlt, dürfen nur für Lieferungen an die FHS benutzt werden. Das Urheberrecht an den FHS Unterlagen, die dem Auftragnehmer überlassen wurden, bzw. alle dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich und zweckgebunden eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben ebenfalls bei der FHS. Eine Verwendung für andere Zwecke als die Erfüllung der Lieferung ist ohne die ausdrückliche schriftlich erteilte Zustimmung der FHS nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden.
  2. Die in vorstehenden Absatz (1) genannten Unterlagen sind ebenso wie die danach bzw. damit hergestellten Waren in einwandfreien Zustand zurückzugeben, sobald der Auftrag abgeschlossen ist bzw. sobald feststeht, dass es nicht zu einer Auftragserteilung kommt. Einzelstücke sowie Vervielfältigungen dürfen nicht zurückbehalten werden. Von der FHS bezahlte Unterlagen bzw. Fertigungsmittel hat der Auftragnehmer auf Aufforderung der FHS zu vernichten und dies der FHS gegebenenfalls nachzuweisen.
  3. Zum Lieferungs- / Leistungsumfang gehört auch, dass
    - der Auftragnehmer der FHS das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigungen, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt,
    - der Auftragnehmer der FHS an allen schutzrechtlichen Lieferungen / Leistungen das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Recht zur Nutzung in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten einräumt; insbesondere ist die FHS ohne Einschränkung berechtigt, die Lieferungen / Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben sowie alle vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich an Dritte zu übertragen,
    - der Auftragnehmer  der FHS an solchen Lieferungen / Leistungen, die er individuell für den Auftraggeber erstellt, ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte im oben beschriebenen Umfang einräumt,
    - der Auftragnehmer dafür einsteht, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes strikt beachtet und die jeweiligen Erfindungen fristgerecht in Anspruch nimmt. Dies gilt auch insoweit, als der Auftragnehmer keine eigenen Angestellten / Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Dritte im Rahmen einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt hat,
    - die FHS die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Lieferung / Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
  4. Der Auftragnehmer hat bezüglich der FHS Unterlagen und deren Inhalt eine Geheimhaltungspflicht, die auch nach Abwicklung des Vertrages gilt. Der Auftragnehmer wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Die Geheimhaltungspflicht erlischt, wenn und soweit nachweislich der in den Unterlagen enthaltende Inhalt allgemein bekannt war oder geworden ist.


§ 5 Erfüllungsort - Eigentums- und Gefahrübergang
  1. Erfüllungsort für die Lieferung, ist der in der FHS Bestellung angegebene Lieferort. Die Lieferung erfolgt ordnungsgemäß transportverpackt frei Haus an den angegebenen Lieferort. Die Ablieferung / Leistung an einer anderen als der von der FHS bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang zu Lasten der FHS, wenn diese Stelle die Lieferung / Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten der FHS, die sich aus der Ablieferung / Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der die an die FHS zu liefernde Waren und Arbeitsergebnisse zu übergeben und uns das unbedingte Eigentum daran zu verschaffen. Jegliche Verlängerungs- oder Erweiterungsformen von Eigentumsvorbehalten (einschließlich Konzernvorbehalte) erkennt die FHS nicht an.
  3. Die Vertragsparteien sind sich unwiderruflich darüber einig, dass das Eigentum an den zu übergebenden Waren mit der Bezahlung auf die FHS übergeht. In den Fällen, in denen die FHS die vereinbarte Vergütung vor Übernahme der Waren entrichtet, wird die im Zeitpunkt der Zahlung fällig werdende Übergabe wie folgt ersetzt: Ist der Auftragnehmer bereits im Besitz der Waren oder erlangt diesen später, so werden die Waren der FHS bereitgestellt und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die FHS verwahrt. Ist der Auftragnehmer lediglich im Besitz der erforderlichen Vormaterialien oder erlangt diesen später, so gilt das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Ist noch ein Dritter im Besitz der Waren oder der für diese erforderlichen Vormaterialien, so wird die Übergabe zwischen FHS und dem Auftragnehmer dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer der FHS bereits jetzt seinen Anspruch auf Herausgabe gegen den Besitzer abtritt. Die FHS nimmt die Abtretung an.
  4. Falls die FHS vor der Übergabe der Waren nicht die ganze Vergütung, sondern nur einen Teilbetrag entrichtet hat, gilt das vorstehend Ausgeführte mit der Maßgabe , dass die FHS dann nur einen Miteigentumsanteil an den Waren oder deren Vormaterialien erwirbt. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, in dem die Teilzahlung zu dem vereinbarten Preis der Waren steht.
  5. Teillieferungen oder verfrühte Auslieferungen sind nur mit Zustimmung der FHS zulässig.
  6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht mit Verschaffung des unmittelbaren Besitzes auf die FHS über; der Auftragnehmer hat deswegen die Ware auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.


§ 6 Erfüllungszeit - Lieferverzug
  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die bestellten Waren oder Dienstleistungen müssen zum vorgeschriebenen Termin an der festgelegten Empfangsstelle erbracht werden, es sein denn, der Auftragsnehmer weist nach, dass er es nicht zu vertreten hat, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden konnte. Drohende Lieferverzögerung ist der FHS unverzüglich mitzuteilen.
  2. Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann die FHS eine angemessene Nachfrist setzen. Spätestens nach Ablauf der Frist ist die FHS berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Für den Fall, dass der Auftragnehmer mit seiner Leistungspflicht in Verzug gerät, kann die FHS eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Preises bzw. der Vergütung, die auf die Verzug befindlichen Liefergegenstände bzw. Leistungen entfällt, für jede angefangene Kalenderwoche. insgesamt jedoch höchstens 10 % dieses Preises bzw. dieser Vergütung, die auf den im Verzug befindlichen Liefergegenstände bzw. Leistungen entfällt, verlangen. Hängt die Nutzbarkeit bzw. Einsatzfähigkeit der vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen bzw. Leistungen ganz oder überwiegend davon ab, dass diese vollständig erbracht werden, so ist Bemessungsgrundlage der Vertragsstrafe die vereinbarte Gesamtvergütung derjenigen Liefergegenstände bzw. Leistungen, die ohne die im Verzug befindlichen Lieferungen bzw. Leistungen nicht oder überwiegend nicht genutzt werden können. Die Vertragsstrafe ist, wenn der Auftragnehmer in Verzug ist, sofort zur Zahlung fällig, und kann neben dem Anspruch auf Erfüllung der Leistungspflicht geltend gemacht werden. Nimmt die FHS die verspätete Erfüllung an, kann die FHS die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn die FHS dieses Recht spätestens bei der Schlussrechnung sich ausdrücklich vorbehält. Die Geltendmachung eines weitergehenden oder anderen Schadens ist in keinem Falle ausgeschlossen.

§ 7 Mangeluntersuchung - Gewährleistung - Schadenersatz
  1. Waren und Werkleistungen wird die FHS, sofern § 377 HGB gilt, innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitäsabweichungen untersuchen. Bei offenen Mängeln oder offensichtlichen Mengenabweichungen ist die Rüge in jedem Falle rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang beim Auftragnehmer eingeht. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie binnen 10 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Auftragnehmer eingeht. Bei anderen als offensichtlichen Mängeln verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB).
  2. Die FHS ist zur Mängelrüge bei Teillieferung nur verpflichtet, soweit diese mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart wurde. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge gilt vorstehender Absatz (1).
  3. Der FHS stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) in vollem Umfang zu. Der Auftragnehmer hat die im Zeitpunkt der Bestellung für Verwendung bzw. Verarbeitung des Kaufgegenstandes geltenden technischen und gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.
  4. Die FHS ist berechtigt, einen Mangel durch Selbstvorname auch dann zu beseitigen und Ersatz der mit der Selbstvorname verbundenen Aufwendungen geltend zu machen, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine sofortige Nachbesserung zur Vermeidung erheblicher Schäden führt. In diesem Fall wird die FHS den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten.
  5. Die Gewährleistungsfrist wegen nicht im Rahmen einer etwa geschuldeten Eingangsuntersuchung feststellbarer Mängel an gelieferten Waren beträgt 3 Jahre seit Ablieferung oder Abnahme, sofern eine solche vorgesehen ist. Längere gesetzliche uns sonstige Verjährungsfristen bleiben unberührt.
  6. Hat der Auftragnehmer oder ein Dritter eine Garantieerklärung (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie) abgegeben, bleiben die Ansprüche der FHS in vollem Umfang erhalten.


§ 8 Vergütung und Zahlung
  1. Die Preise, insbesondere die in unseren Bestellungen genannten, sind Festpreise, frei von der FHS Empfangsstelle, inklusive aller anfallenden Nebenkosten. Eine zusätzliche Berechnung ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der FHS.
  2. Rechnungen müssen von der FHS in zweifacher Ausfertigung zugehen. Die Rechnung muss mit der FHS Bestell- und Artikelnummer sowie der Lieferscheinnummer des Auftragnehmers versehen sein und die genaue Bezeichnung und Menge der gelieferten Warn sowie den Preis pro Stück oder Menge ausweisen. Sie sind an die in der Bestellung bezeichnete Anschrift zu richten.
  3. Zahlungen erfolgen nach erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungen und dem Eingang aller bestellten Waren, sofern diese mangelfrei sind oder nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Zeitpunkt. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preise, Konditionen oder Vertragmäßigkeit der gelieferten Waren. Bis zur vollständigen und ordnugsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann eine Zahlung in angemessenem Umfange zurückbehalten werden. Rechnungen werden im Allgemeinen 20 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder nach 30 Tagen netto bezahlt. Skontofristen beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung. Sollten Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, gilt der nachfolgende Arbeitstag als Zahlungstag.
  4. Eine Abtretung der aus dem Vertrag bestehenden Forderung ist nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig. § 354a HGB bleibt jedoch unberührt.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der FHS im gesetzlichen Umfang zu. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen.


§ 9 Gerichtsstand - Sonstiges - Salvatorische Klausel
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechtes und aller internationalen Verträge über den Kauf von Waren.
  2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Delmenhorst bzw. das Landgericht Oldenburg in Niedersachsen. Die FHS ist jedoch berechtigt, auch bei jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.
  3. Erfüllungsort für Zahlungen ist Ganderkesee.
  4. Vertragliche Sicherungsrechte des Auftragnehmers bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  5. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oderwerden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

Ganderkesee, den 22.11.2017

FHS Förder- und Hebesysteme GmbH
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Allgemeine Verkaufsbedingungen der FHS:

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferung und Leistung der FHS mit deren Auftraggebern in laufender und künftigen Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegenahme der Ware oder Leistung gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen.
  2. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinnes des § 14 Abs. 1 BGB.
  3. Soweit nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftliche Erklärungen oder schriftliche Bestätigungen der FHS erforderlich sind, gilt die Schriftform auch als gewahrt, wenn die Erklärungen oder Bestätigungen per E-Mail, als PDF-Datei oder per Telefax abgegeben sind.
  4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn die FHS diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt insbesondere auch für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, die in Angeboten, Aufträgen oder sonstigen Bestätigungen des Auftraggebers genannt sind.
  5. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten, sonstigen Drucksachen oder dem Internetauftritt der FHS sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für die FHS aber soweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben Eigentum der FHS.


§ 2 Periodische Arbeiten
  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten oder Dienstleistungen können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


§ 3 Gewerbliche Schutzrechte / Urheberecht
  1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzurechte oder Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat die FHS auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.


§ 4 Beistellung betreffende Unterlagen - Archivierung
  1. Datenträger und übertragene Daten durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eigeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens FHS. Die Rechtssicherstellung dieser Daten obliegt dem Auftraggeber. Für Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechender Schutzprogramme gegen Computerviren im weitesten Sinne zu gewährleisten. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die FHS ist berechtigt Kopien anzufertigen.
  2. Dem Auftraggeber zustehende Daten und Datenträger, werden von der FHS nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seiner Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehelender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.


§ 5 Lieferung - Eigentums- und Gefahrübergang
  1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes. Für Versicherungen sorgt die FHS nur auf Weisung und Kosten des Auftraggebers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der FHS ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Verzögert die FHS die Leistung, so kann der Auftraggeber seine Rechte nur ausüben, wenn die Verzögerung von der FHS zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb der FHS als auch in dem eines Zulieferers wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens 4 Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung der FHS ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Der FHS steht an den vom Auftraggeber angelieferten Daten und Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der FHS gegen den Auftraggeber ihr Eigentum (Vorbehaltsware). Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn der Geschäftsvorgang mit der FHS vollständig erledigt ist. Die FHS ist zur Abtretung der ihr gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüchen berechtigt.
  7. Bei Be- oder Verarbeitung von der FHS gelieferter und in derer Eigentum stehender Waren, ist die FHS als Hersteller anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die FHS auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
  8. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte ist die FHS unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
  9. Gerät der Käufer in Verzug, ist die FHS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der FHS aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 %, ist die FHS auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der FHS verpflichtet.


§ 6 Gewährleistung - Haftung - Verjährung
  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsreifeprüfung via Zeichnungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Fertigungsreifeerklärung via Zeichnungsfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist die FHS zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt die FHS dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandungen der gesamten Lieferung.
  5. Geringfügige Änderungen von Material und / oder Herstellungsverfahren können nicht beanstandet werden, wenn das Produkt sich dadurch weder qualitativ noch technisch so verändert, dass es für den Einsatzzweck nicht mehr zu verwenden ist.
  6. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers.
  7. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der FHS auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  8. Die Regelungen zu Ziffer 6. und 7. gelten nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grobem Verschulden oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Damit ist jedoch keine Änderung der Beweislast zum Nachteil der FHS verbunden. 
  9. Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz des § 6 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen verjähren mit Ausnahme der im Absatz 8 genannten Schadenersatzansprüchen in 2 Jahren beginnend mit der (Ab-) Lieferung der Ware. Dies gilt nicht für den Fall, dass die FHS arglistig gehandelt hat.


§ 7 Preise - Zahlung
  1. Die im Angebot der FHS genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 3 Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der FHS gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Es sei denn, im Angebot werden andere Lieferkonditionen schriftlich genannt.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Opportunitätskosten werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch die Produktion von zusätzlichen Prototypen, die in dem Angebot noch nicht berücksichtigt wurden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet bleiben aber im Eigentum der FHS. Gleiches gilt für Datenübertragungen aller Art.
  4. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug mittels Banküberweisung zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
  5. Bei Vorleistung kann eine angemessene Vorauszahlung / Abschlagzahlung verlangt werden.
  6. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  7. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann die FHS Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der FHS auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  8. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 40 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß Absatz 1 - 3 nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.


§ 8 Gerichtsstand - Sonstiges - Salvatorische Klausel
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - und denen das Handelsgesetzbuches - HGB). Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz der FHS (Amtsgericht Oldenburg bzw. das Landgericht Oldenburg in Niedersachsen). Die FHS ist jedoch berechtigt, auch bei jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.
  3. Erfüllungsort ist Ganderkesee.
  4. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

Ganderkesee, den 22.11.2017

FHS Förder- und Hebesysteme GmbH