Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung der Einkaufsbedingungen
1.1. Auf den erteilten Auftrag und für alle künftigen Geschäfte aus laufenden Geschäftsbeziehungen finden ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers Anwendung. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anders lautender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen Lieferungen bzw. Teillieferungen sowie Zahlungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen. Einer ausdrücklichen Zurückweisung abweichender Bedingungen des Auftragnehmers bedarf es nicht.
1.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Einkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftraggebers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die tele-kommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Bestellungen
2.1. Bestellungen sind für uns nur in schriftlicher Form verbindlich. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.2. Die Auftragsbestätigung in Form der gegengezeichneten Bestellkopie ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung dem Auftraggeber zurückzureichen. Sofern die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht eingeht oder inhaltlich abweicht, gilt, sofern wir unseren Auftrag nicht widerrufen, gleichwohl der Inhalt der Bestellung gemäß Auftragsbestätigung.
2.3. Abweichende Erklärungen des Auftragnehmers zu den Erklärungen des Auftraggebers in dessen Bestellungen sind in einem gesonderten Schreiben des Auftragnehmers bekannt zu geben oder auf der Auftragsbestätigung deutlich kenntlich zu machen. Nachträgliche Änderungen der Bestellung gehen, falls Mehrkosten entstehen, zu Lasten des Auftragnehmers.
2.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens vier Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens vier Kalendertage beträgt. Der Auftraggeber wird den Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird dem Auftraggeber die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Auftraggebers gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
2.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn er die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wir der Auftraggeber in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
3. Liefertermine
3.1. Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers und bei Rechnungsstellung zum vereinbarten Termin zulässig. Bei Verzögerung der Lieferfrist ist der Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3.2. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung des Auftraggebers bedarf.
3.3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Dies gilt auch bei eventuell vorbehaltsloser Entgegennahme von vereinbarten Teillieferungen. Diese Rechte stehen dem Auftraggeber, sofern nur ein Teil des Vertrages betroffen ist, wahlweise bezüglich dieses Teiles oder des ganzen Vertrages zu. Unbeschadet seiner Haftung ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Hält der Auftraggeber trotz der Verzögerung an dem Vertrag fest, hat der Auftragnehmer alle aus der Verzögerung resultierenden Kosten zu tragen.
3.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, maximal 10%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
4. Versand
4.1. Die Lieferung erfolgt für den Auftraggeber frachtfrei an den angegebenen Lieferort. Der vom Auftraggeber angegebene Lieferort bzw. Bestimmungsort gilt als Erfüllungsort für die Lieferungen des Auftragnehmers. Eine Lieferung an einen anderen als den angegebenen Lieferort verhindert den Gefahrenübergang selbst dann, wenn diese Stelle die Lieferung entgegen nimmt. Eine Lieferung gilt nur dann als erfolgt, wenn der Empfang durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder seinem Beauftragten schriftlich bescheinigt wird.
4.2. Versandpapiere, wie Lieferscheine, Packzettel und dergleichen sind den Sendungen in zweifacher Ausführung beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die im Auftrag geforderten Kennzeichnungen des Auftraggebers anzugeben. Spätestens am Tag der Versendung ist dem Auftraggeber ein Lieferschein (zweifach) über die abzufertigende Ware zuzuleiten. Sofern der verspätete Eingang von Papieren bzw. fehlende Angaben auf den Papieren zusätzliche Lagergelder verursachen, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen. Verzögerungen bei der Prüfung und Zahlungsanweisung sind nicht vom Auftraggeber zu vertreten. Packzettel und Rechnungen gelten nicht als Versandanzeige.
4.3. Lieferungen sind als Gesamtlieferung, Teillieferung und/oder Endlieferung zu kennzeichnen.
4.4. Die zur Versendung bestimmten Gegenstände müssen sachgemäß verpackt sein. Die durch unsachgemäße Verpackungen entstandenen Verluste und Beschädigungen der Sendung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wird eine Sendung in beschädigter Verpackung angeliefert, kann die Sendung durch den Auftraggeber ohne inhaltliche Prüfung auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesendet werden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
4.5. Die Kosten der Verpackung und des Verpackungsmaterials trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers sämtliches Verpackungsmaterial am Ort der Lieferung auf eigene Kosten zurückzunehmen. Die Rücksendung von Leergut, Verpackungsmaterial und Ladegeräten erfolgt unfrei auf Kosten des Auftragnehmers. Die besonderen Regelungen des Behälterverkehrs bleiben unberührt.
4.6. Die Warenanlieferung ist ausschließlich über die Abteilung Warenannahme vorzunehmen, damit die rechtzeitige Bezahlung der Rechnung sichergestellt werden kann.
4.7. Sofern die Ware im Ausland bestellt oder aus dem Ausland bezogen wird, fällt es in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, für die notwendigen Ex- und Importgenehmigungen zu sorgen und damit zusammenhängende Kosten zu tragen.
4.8. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Auftraggeber über, wenn diesem die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
5. Gewährleistung
5.1. Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt sämtlicher Rechte, insbesondere der Mängelansprüche aus mangelhafter und/oder verspäteter Lieferung.
5.2. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung oder Leistung bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat und, soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Sache erwarten kann. Zu diesen Beschaffenheiten gehören auch Eigenschaften, die der Auftraggeber nach den öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschafen der Sache erwarten kann, es sein denn, dass der Auftragnehmer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Frist zur Untersuchung und Beanstandung der Ware beträgt 12 Monate ab Erhalt der Ware. Die Rüge von Mängeln, zu denen auch Mehr- und Minderlieferungen gehören, durch Anzeige an den Auftragnehmer gilt als rechtzeitig im Sinne § 377 HGB, wenn sie innerhalb der vorstehend Frist binnen eines Monats nach Entdeckung des Mangels ab gesandt wird. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des Auftraggebers beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Auftraggeber musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
5.3. Die Aufwendungen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Liefergegenstände entsprechend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch an einen anderen Ort als den Bestimmungsort gebracht worden sind. Für die Dauer der Nachbesserung wird der Lauf der Verjährungsfristen gehemmt. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der Liefergegenstand aus Anlass eines Mangelfalls nicht genutzt werden kann. Die Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Mangel dem Auftragnehmer mitgeteilt wird und endet mit dem Tag der Übergabe eines neu gelieferten oder nachgebesserten Liefergegenstandes. Wird innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist der mangelhafte Liefergegenstand nicht nachgebessert bzw. kein Ersatz geliefert, kann der Auftraggeber, sofern der Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten ist, nach seiner Wahl die Nachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen oder die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte bzw. Ansprüche auf Rücktritt, Minderung bzw. Schadenersatz einschließlich Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden geltend machen. Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen in Verbindung gebracht, insbesondere in Sachgesamtheiten eingebaut, haftet der Auftragnehmer auch für die an der Sachgesamtheit durch den Liefergegenstand verursachten Schäden.
5.4. Unbeschadet der vorstehenden Rechte hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter im gesetzlichen Umfang auf oder aus Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz im Zusammenhang mit Fehlern der gelieferten Waren freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Fehler bei Gefahrenübergang noch nicht bestanden hat; die Beweislast hierfür trägt der Auftragnehmer. Der Anspruch auf Freistellung besteht ferner nicht für Ansprüche aufgrund einer Zusicherung des Auftraggebers an seinen Abnehmer, falls die Zusicherung nicht einer vom Auftragnehmer gemachten Zusicherung entspricht.
5.5. Bei Feststellung eines Mangels des Liefergegenstandes hat der Auftragnehmer den erforderlich gewordenen Prüfungsaufwand mit einer bei dem Auftraggeber üblichen Pauschale in Höhe von 5% des Kaufpreises, jedoch mindestens € 26,00, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, zu vergüten.
6. Zusicherungen
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die gelieferten Gegenstände den dem Auftrag zugrunde liegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen etc., den jeweils geltenden einschlägigen in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien, den VDE-Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
7. Vertragliches Rücktrittsrecht
7.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, von erteilten Aufträgen zurückzutreten, wenn die ihm erteilten Aufträge, für die die Lieferung bestimmt war, nicht durchgeführt werden. Ein Schadenersatzanspruch steht dem Auftragnehmer nur dann und insoweit zu, wenn der Kunde des Auftraggebers an den Auftraggeber Schadenersatz leistet.
7.2. Weiterhin ist der Auftraggeber berechtigt von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, falls durch Zeitablauf und technische oder bauliche Veränderungen diese Bestellung ganz oder teilweise hinfällig wird; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferung ganz oder teilweise zum Einkaufspreis zurückzunehmen und dem Auftraggeber eine Gutschrift zu erteilen.
8. Schutzrechte
8.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Gegenstände in- bzw. ausländische Schutzrechte nicht verletzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber und/oder dessen Abnehmer schadlos zu halten, wenn diese wegen Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Falle des Rechtsstreits hat der Auftragnehmer auf Verlangen Rechtsbeistand zu leisten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber und/oder dessen Abnehmern daraus erwächst, dass diese auf die freie Benutzbarkeit der Liefergegenstände vertraut haben. Der Schaden eines Abnehmers ist vom Auftragnehmer nur zu ersetzen, soweit der Abnehmer den Auftragnehmer in Anspruch nimmt. Für die Verletzung von Schutzrechten haftet der Auftragnehmer nicht, wenn er die Gegenstände ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen des Auftraggebers hergestellt hat und weder wusste noch wissen musste, dass die Herstellung dieser Gegenstände eine Rechtsverletzung im obigen Sinne darstellt. Die vom Auftragnehmer getätigten Schutzrechtsanmeldungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen zu nennen. Stellt der Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen fest, hat er den Auftraggeber hierüber unaufgefordert und unverzüglich zu benachrichtigen.
8.2. An vom Auftraggeber abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftraggeber das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf Verlangen des Auftraggebers vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben, wenn sie vom Auftragnehmer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
9. Beistellung des Auftraggebers; Ersatzteilversorgung
9.1. Vom Auftraggeber gegebenenfalls beigestellte Fertigungsmittel wie Gesenke, Lehren, Matrizen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen und dergleichen bleiben dessen Eigentum. Der Auftragnehmer hat sie getrennt und für den Auftraggeber jederzeit erreichbar zu lagern, als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen und sorgfältig zu behandeln. Die Rücklieferung muss in ordnungsgemäßem Zustand erfolgen. Der Auftragnehmer hat die Beistellung auf seine Kosten gegen Brand, Diebstahl und jegliche Beschädigung zu versichern. Etwaige Urheber- und Schutzrechte verbleiben beim Auftraggeber.
9.2. Fertigungsmittel, die der Auftragnehmer herstellt oder beschafft, sind nach Beendigung der letzten Serienfertigung für den Auftraggeber über einen Zeitraum von 10 Jahren für den Ersatzbedarf einsatzbereit zu halten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber während dieses Zeitraums auf Verlangen mit unter Verwendung der vor bezeichneten Fertigungsmittel herzustellenden Gegenständen zu beliefern.
9.3. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an den Auftraggeber gelieferten Produkte einzustellen, wird er dem Auftraggeber dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens zehn Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
9.4. Die dem Auftragnehmer überlassenen oder nach Angaben des Auftraggebers hergestellten Fertigungsmittel dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers weder veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet, vervielfältigt oder in sonstiger Weise einem Dritten zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für die mit Hilfe der vor bezeichneten Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände.
9.5. Das Recht, die aus Anlass des Auftrags entstehenden Entwicklungen und die sich daraus ergebenden Weiterentwicklungen im Rahmen von Patent oder anderen Schutzrechten zu verwerten, steht allein dem Auftraggeber zu.
10. Preise
Die in der Bestellung genannten Preise sind für die gesamte Laufzeit des Auftrags bindend.
11. Rechnung und Zahlung
11.1. Die Rechnung ist unverzüglich nach Lieferung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. In der Rechnung sind die in Absatz 3 genannten Angaben aufzuführen.
11.2. Der Tag des Rechnungseingangs bzw. der Übergabe einer unwiderruflichen Speditionsübernahmebescheinigung ist maßgebend für den Beginn der Zahlungsfrist. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
11.3. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift des Auftraggebers anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch den Auftraggeber verzögern, verlängern sich die in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
11.4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
12. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
12.1. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist der Auftraggeber berechtigt, bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung die Zahlung in Höhe eines unter Berücksichtigung des Mangels entsprechenden Teils des Entgeltes zurückzubehalten.
12.2. Die Weitergabe des Auftrages an Dritte sowie die Abtretung/Übertragung der sich aus dem Auftrag ergebenden Ansprüche/Rechte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
13. Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine solche Zustimmung deckt grundsätzlich nur den einfachen Eigentumsvorbehalt. Weitergehende Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.
14. Geheimhaltung
14.1. Der Auftragnehmer hat alle ihm aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber bekannt werdenden internen Informationen als Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an den Auftraggeber zurückgeben.
14.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für den Auftraggeber gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
14.3. Die lediglich zu Auftragsabwicklung notwendigen Daten können sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke verarbeiten.
14.4. Der Lieferer wird seine Unterlieferanten entsprechend diesen Regelungen über die Geheimhaltung verpflichten.
15. Produkthaftung
15.1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Auftraggeber von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der Auftraggeber verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
15.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1 Mio. zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnlichen Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
16.2. Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Liefergeschäften sowohl mit ausländischen als auch inländischen Auftragnehmern der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist nach seiner Wahl berechtigt, den Auftragnehmer auch an einem anderen für ihn zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Auftrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
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